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Art. 69 BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Landesrecht Bayern

Kapitel 5 – Hochschulpersonal → Abschnitt 2 – Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Titel: Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHIG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-3-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 69 BayHIG – Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren

(1) 1Privatdozentinnen und Privatdozenten sind Mitglieder der Hochschule. 2 Art. 68 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Forschungseinrichtungen der Hochschule sollen Privatdozentinnen und Privatdozenten im Rahmen des Möglichen zugänglich gemacht werden.

(3) Auf Antrag des Fakultätsrats kann die Präsidentin oder der Präsident Privatdozentinnen oder Privatdozenten nach mehrjähriger Tätigkeit als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die überwiegend an der betreffenden Hochschule erbracht worden sein soll, zur außerplanmäßigen Professorin oder zum außerplanmäßigen Professor bestellen, wenn nicht die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 70 vorliegen.

(4) 1Die Bestellung zur außerplanmäßigen Professorin oder zum außerplanmäßigen Professor lässt die Rechtsstellung von Privatdozentinnen und Privatdozenten unberührt. 2Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sind befugt, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" als akademische Würde zu führen.