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Art. 58 BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Landesrecht Bayern

Kapitel 5 – Hochschulpersonal → Abschnitt 2 – Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Titel: Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHIG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-3-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 58 BayHIG – Dienstrechtliche Stellung

(1) 1Die Professorinnen und Professoren werden in der Regel zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ernannt. 2Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit setzt bei Bewerberinnen und Bewerbern, die noch nicht mindestens drei Jahre hauptberuflich nach Maßgabe des Art. 53 Abs. 4 an einer Hochschule tätig waren, eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Professorin oder Professor im Beamtenverhältnis auf Probe voraus. 3Das Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen.

(2) 1Professorinnen und Professoren können für die Dauer von bis zu sechs Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden. 2Eine erneute Ernennung oder Verlängerung über sechs Jahre hinaus ist im Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig; Art. 65 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen. 4Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes mit Zustimmung ihres oder seines Dienstherrn zur Professorin oder zum Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, gilt sie oder er für die Dauer dieses Beamtenverhältnisses unter Fortfall der Leistungen ihres oder seines Dienstherrn als beurlaubt. 5Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann frühestens nach drei Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden. 6War die Professorin oder der Professor bei der Berufung bereits Mitglied der Hochschule, ist die Umwandlung nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. 7Die Umwandlung setzt eine Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Professorin oder des Professors durch die Hochschulleitung voraus, die des Einvernehmens mit dem Fakultätsrat bedarf. 8Betrifft die Umwandlung den Vorstand einer Klinik oder sonstigen klinischen Einrichtung oder die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung eines Klinikums, ist die Stellungnahme der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors beizufügen. 9Entsprechend den Vorgaben der Regelungen nach Art. 66 Abs. 5 sollen Gutachten eingeholt werden; im Übrigen finden Art. 66 und die Regelungen nach Art. 66 Abs. 5 keine Anwendung.

(3) 1In besonderen Fällen, insbesondere wenn

  1. 1.

    eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist,

  2. 2.

    die Professorin oder der Professor Teil des ärztlichen Personals der Universitäten und Universitätsklinika ist und mit ihr oder ihm eine privatrechtliche Vereinbarung besteht, die im Sinne des Art. 56 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 einen Anspruch auf gesonderte Vergütung begründet, oder

  3. 3.

    die Professorin oder der Professor unternehmerisch, künstlerisch oder in sonstiger Weise wirtschaftlich tätig ist,

kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. 2Bei befristeter Tätigkeit gilt Art. 65 Abs. 2 entsprechend.

(4) 1Eine Verbeamtung auf Zeit oder eine befristete Beschäftigung als Professorin oder Professor kann auch mit der Zusage verbunden werden, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer Bewährungszeit und einer positiven Evaluierung der in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen in Form eines Berufungsverfahrens ohne Ausschreibung zu entfristen (Tenure-Track-Professur). 2Gegenstand einer solchen Zusage kann es auch sein, die Professorin oder den Professor nach positiver Evaluierung im Sinne des Satzes 1 auf ein anderes besoldungsrechtlich höherwertiges Professorenamt zu berufen. 3Die Hochschulen stellen sicher, dass die zur Erfüllung der Zusagen notwendigen Stellen und Mittel zur Verfügung stehen.

(4a) Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des Abs. 4 kann mit Zustimmung der oder des Betroffenen abweichend von Abs. 2 Satz 2 um zwölf Monate verlängert werden, wenn es zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2021 begründet wurde oder bestand.

(5) 1Die Hochschulen können ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens jeweils für einen im Voraus begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur erfüllen, als Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren bestellen. 2Sie führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung "Gastprofessorin" oder "Gastprofessor" 3Mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Bestellung zur Gastprofessorin oder zum Gastprofessor erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Gastprofessorin" oder "Gastprofessor".