Art. 39a BayDSG
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
Landesrecht Bayern
Teil 4 – Schlussvorschriften
Art. 39a BayDSG – Übergangsvorschrift
1Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Amtszeit des Landesbeauftragten nach Art. 33a Abs. 4 der Verfassung und des Präsidenten des Landesamts nach Art. 15 Abs. 3 wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. 2Die Amtszeit aller Mitglieder der Datenschutzkommission nach Art. 17 endet zu dem in Art. 33 Abs. 2 BayDSG in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung für die Mitglieder des Landtags bestimmten Frist.