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Art. 36 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 3 – Abschlussentscheidung

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 36 BayDG – Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Die Disziplinarbehörde kann eine Entscheidung des oder der Dienstvorgesetzten aufheben und in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben, wenn

  1. 1.
    wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die Entscheidung beruht, ergeht oder
  2. 2.
    ein dem Art. 66 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, 7 und 8 entsprechender Grund gegeben ist und als Disziplinarmaßnahme eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts zu erwarten ist.

Hat die oberste Dienstbehörde als Dienstvorgesetzter entschieden, hat sie in den Fällen des Satzes 1 selbst zu entscheiden.