Art. 33 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern
Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 3 – Abschlussentscheidung
Art. 33 BayDG – Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
- 1.ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
- 2.ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
- 3.
- 4.das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) 1Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
- 1.der Beamte oder die Beamtin stirbt,
- 2.das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
- 3.bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach Art. 80 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG eintreten.
2Liegen die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 vor, ist dies in der Einstellungsverfügung festzustellen; der Beamte oder die Beamtin ist auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) 1Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen. 2Eine Einstellung durch den Dienstvorgesetzten ist der Disziplinarbehörde mitzuteilen.