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Art. 28 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 2 – Durchführung

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 28 BayDG – Herausgabe von Unterlagen

1Der Beamte oder die Beamtin hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. 2Das Verwaltungsgericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen. 3Der Beschluss ist unanfechtbar. 4Das Zwangsgeld steht dem Dienstherrn zu.