Art. 49 BayBO
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Landesrecht Bayern
Vierter Teil – Die am Bau Beteiligten
Art. 49 BayBO – Grundpflichten
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.