Art. 42 BayBO
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt VI – Technische Gebäudeausrüstung
Art. 42 BayBO – Sanitäre Anlagen
Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.