Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
1. – Pflichten der Beamten → g) – Arbeitszeit
Art. 80e BayBG – Zeitliche Höchstgrenzen, Zuständigkeit, Hinweispflicht (1)
(1) 1Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Art. 80c Abs. 1 oder Art. 8, 8b Bayerisches Richtergesetz (BayRiG) darf insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten. 2Bei Beamten im Schul- oder Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum einer Beurlaubung nach Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Art. 80c Abs. 1 Nr. 1 auch beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. 3In den Fällen des Art. 80c Abs. 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn eine Rückkehr zur Voll- und Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar ist.4 In den Fällen des Art. 80c Abs. 1 Nr. 2 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht übersteigen darf.
(2) 1 Die Entscheidungen nach Art. 80a bis 80d trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. 2Für Beamte, für deren Ernennung nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 die Staatsregierung zuständig ist, trifft die Entscheidung nach Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Staatsregierung.
(3) Bei der Beantragung einer Freistellung nach Art. 80a bis 80d sind Beamte durch die zuständige Dienststelle auf die rechtlichen Folgen der Freistellung hinzuweisen.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).