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Art. 42 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

6. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 42 BayBG – Entlassung von Beamten auf Probe (1)

(1) 1Der Beamte auf Probe kann außer aus den in Art. 40 und 41 genannten Gründen auch entlassen werden,

  1. 1.
    wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder
  2. 2.
    wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt, oder
  3. 3.
    wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf Landesgesetz oder -verordnung beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen Behörde berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

2Art. 56 Abs. 4 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung sinngemäß anzuwenden.

(2) 1Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monatenzwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monatenein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahrsechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

2Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).