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Art. 15 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 15 BayBG – Rücknahme von Ernennungen (1)

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

  1. 1.
    wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
  2. 2.
    wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden war oder verurteilt wird oder
  3. 3.
    wenn die Ernennung nach Art. 9 Abs. 2 nicht hätte erfolgen dürfen und eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 3 nicht zugelassen war oder nachträglich zugelassen wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder gegen ihn auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war.

(3) 1Die Rücknahme hat die Wirkung, dass die Ernennung von Anfang an nicht zu Stande gekommen ist. 2Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).