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Art. 103a BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 8 – Personalakten und Einsatz automatisierter Verfahren → Unterabschnitt 1 – Verarbeitung personenbezogener Daten

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 103a BayBG – Verarbeitung personenbezogener Daten bei Aufgabenübertragung

1Haben außerhalb des staatlichen Bereichs die zuständige oberste Dienstbehörde oder der Arbeitgeber die Befugnisse zur Festsetzung, Anordnung und Abrechnung von Bezügen der Bediensteten oder der Versorgungsempfänger, von Beihilfen, Reisekosten, Trennungsgeld oder Umzugskostenvergütung oder sonstiger Nebenleistungen mit dessen Zustimmung auf das Landesamt für Finanzen übertragen, darf das Landesamt für Finanzen in diesem Rahmen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 2Das Landesamt für Finanzen verarbeitet die personenbezogenen Daten unter Beachtung der geltenden Gesetze weisungsfrei. 3Es ist insoweit bei der Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO).