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Art. 28 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Grundbezüge → Abschnitt 1 – Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 28 BayBesG – Ämter für Kanzler und Kanzlerinnen von Hochschulen

1Die Ämter der Kanzler und Kanzlerinnen von Hochschulen werden den Besoldungsordnungen A und B zugeordnet und dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens in die in Satz 3 festgelegte für die jeweilige Messzahl sich ergebende Besoldungsgruppe eingestuft werden. 2Messzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester voll immatrikulierten Studenten und Studentinnen; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden. 3Die Höchsteinstufung stellt sich wie folgt dar:

-Messzahl
bis 1.000
Besoldungsgruppe A 15,
-Messzahl
von 1.001 bis 2.000
Besoldungsgruppe A 16,
-Messzahl
von 2.001 bis 4.000
Besoldungsgruppe B 2,
-Messzahl
von 4.001 bis 6.000
Besoldungsgruppe B 3,
-Messzahl
von 6.001 bis 10.000
Besoldungsgruppe B 4,
 Messzahl
von mehr als 10.000
Besoldungsgruppe B 5.