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Art. 63 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Übergangsregelung, In-Kraft-Treten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 63 BayAbgG – In-Kraft-Treten, Weitergeltung alten Rechts

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Art. 2, 3, 28 und 38 Abs. 1 Satz 2 am 28. Oktober 1978 in Kraft; Art. 2, 3, 28 und 38 Abs. 1 Satz 2 treten am 1. August 1977 in Kraft. 1)

(2) Das durch Art. 16a des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung der Abgeordneten des Bayerischen Landtags vom 23. Dezember 1965 (GVBl S. 358) in der Fassung vom 24. Mai 1968 (GVBl S. 152) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtete Versorgungswerk des Bayerischen Landtags mit Sitz in München und die hierzu ergangene Satzung bestehen für die Mitglieder des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags und deren Hinterbliebene fort. Änderungen der Satzung erfolgen durch den Ältestenrat des Bayerischen Landtags. Sie sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die Bayerische Versorgungskammer übernimmt unter der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration die Verwaltung und gesetzliche Vertretung der Körperschaft. Der Erste Teil des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vom 25. Juni 1994 (GVBl S. 466, BayRS 763-1-I) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung; die Vorschriften zum Geschäftsplan, zur Rechnungslegung, zur Sicherheitsrücklage, zum gebundenen Vermögen, zum Verantwortlichen Aktuar und zur Abschlussprüfung sind nicht anzuwenden. Der Freistaat Bayern garantiert die Erfüllung der Verpflichtungen der Körperschaft.

(3) Für Mitglieder des Bayerischen Landtags, die sich nach dem Rechtsstellungsgesetz im Ruhestand befinden, gilt das Rechtsstellungsgesetz fort, sofern sie bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus dem Bayerischen Landtag ausgeschieden sind oder ausscheiden werden.

(4) Im Übrigen treten mit dem allgemeinen In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft:

  1. 1.

    Das Gesetz über die Aufwandsentschädigung der Abgeordneten des Bayerischen Landtags;

  2. 2.

    das Gesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Rechtsstellungsgesetz);

  3. 3.

    die Satzung des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags.

1)

Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 25. Juli 1977 (GVBl S. 369). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.