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Art. 60 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Übergangsregelung, In-Kraft-Treten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 60 BayAbgG – Übergangsregelungen zu der ab 1. Juli 2004 geänderten Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung

(1) Versorgungsansprüche, die vor dem 1. Juli 2004 entstanden sind, richten sich nach dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden Recht. Art. 58 bleibt unberührt.

(2) Wurde vor dem 1. Juli 2004 eine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung nach den Art. 12 bis 14 erworben, so bestimmt sich der Versorgungsanspruch nach dem bis 30. Juni 2004 geltenden Recht. Dies gilt auch für die Mitglieder des Landtags, die bis zum Ende der 15. Wahlperiode eine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung nach den Art. 12 bis 14 erworben und im Zeitpunkt des Ausscheidens ein Mindestalter von 60 Jahren erreicht haben. Art. 58 bleibt unberührt. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen nach Art. 18 sind hinsichtlich der Anwendung von bisherigem und neuem Recht abhängig von dem Anspruch oder der Anwartschaft auf Altersentschädigung des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes.