Art. 59 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern
Fünfter Teil – Übergangsregelung, In-Kraft-Treten
Art. 59 BayAbgG – Übergangsregelung für die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
(1) Bis zum Ende der 15. Wahlperiode des Bayerischen Landtags findet Art. 22 Abs. 2 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung Anwendung. Art. 22 Abs. 10 bleibt insoweit unberücksichtigt.
(2) Auf die am 1. Juli 2004 vorhandenen ehemaligen Mitglieder des Bayerischen Landtags und Hinterbliebenen findet Art. 22 Abs. 4 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung Anwendung. Art. 22 Abs. 10 bleibt insoweit unberücksichtigt.