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§ 42a BauO NRW 2018
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Sechster Abschnitt – Technische Gebäudeausrüstung

Titel: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauO NRW 2018
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Gesetz

§ 42a BauO NRW 2018 – Solaranlagen

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden, für die der Bauantrag

  1. 1.

    nach dem 1. Januar 2024 für Nichtwohngebäude oder

  2. 2.

    nach dem 1. Januar 2025 für Wohngebäude

gestellt wird, sind Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den dafür geeigneten Dachflächen zu installieren und zu betreiben. Dies gilt auch bei Verfahren für Gebäude nach § 63 entsprechend, wenn deren Baubeginn nach den in Satz 1 genannten Zeitpunkten erfolgt. Erfolgen Festlegungen nach Satz 1 durch örtliche Bauvorschrift (§ 89 Absatz 1 Nummer 1) oder durch Bebauungsplan (§ 89 Absatz 2) sind diese maßgeblich.

(2) Auf geeigneten Dachflächen von Landesliegenschaften sind möglichst bis zum 31. Dezember 2025 Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu installieren und zu betreiben.

(3) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2026 begonnen wird. Abweichend zu Satz 1 gilt die Pflicht ab dem 1. Juli 2024 für Gebäude, die sich im Eigentum der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen befinden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind insbesondere nicht anzuwenden auf:

  1. 1.

    Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 m2,

  2. 2.

    Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude sowie

  3. 3.

    Fliegende Bauten.

(5) Die Pflicht nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt, soweit ihre Erfüllung

  1. 1.

    anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,

  2. 2.

    im Einzelfall technisch unmöglich ist oder

  3. 3.

    wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

(6) Die Pflicht nach den Absätzen 1 bis 3 gilt ebenso als erfüllt, soweit

  1. 1.

    das wirtschaftliche Flächenpotential für Photovoltaik durch die Errichtung und den Betrieb solarthermischer Anlagen ausgeschöpft wird oder

  2. 2.

    wenn auf anderen Außenflächen des Gebäudes eine Photovoltaikanlage errichtet und betrieben wird, die mindestens den Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 8 entspricht.

(7) Von der Pflicht nach den Absätzen 1 bis 3 kann auf Antrag befreit werden, wenn die Pflicht im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

(8) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.