§ 26 BauO LSA
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 4 – Wände, Decken, Dächer
§ 26 BauO LSA – Tragende und aussteifende Wände, Stützen
(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen
- 1.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
- 2.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und
- 3.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein.
Satz 2 gilt
- 1.
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 28 Abs. 3 bleibt unberührt, und
- 2.
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
- 1.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und
- 2.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein.