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§ 37 BauKaG NRW
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 2 – Berufsgerichtliches Verfahren

Titel: Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 37 BauKaG NRW – Berufsgerichte

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von den Berufsgerichten als erste Instanz und von den Landesberufsgerichten als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf werden ein Berufsgericht für Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner und ein Berufsgericht für Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure sowie Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen gebildet.

(3) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden als Rechtsmittelgerichte ein Landesberufsgericht für Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner und ein Landesberufsgericht für Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure sowie Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen gebildet.

(4) Den Berufsgerichten und den Landesberufsgerichten stehen die Geschäftseinrichtungen des Gerichts, dem sie angegliedert sind, zur Verfügung. Die für die Dienstaufsicht über diese Gerichte getroffenen Bestimmungen gelten auch für die Berufsgerichte und die Landesberufsgerichte.