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§ 10a AZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10a AZVO – Experimentierklausel

Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf Antrag der obersten Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Bei Erprobungen in Verwaltungen der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie kommunaler Zweckverbände ist das Einvernehmen des Finanzministeriums entbehrlich.