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§ 51 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

8. ABSCHNITT – Änderung von Vorschriften, Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51 AzUVO – Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung

Die Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. September 1986 (GBl. S. 344), zuletzt geändert durch § 12 der Verordnung vom 25. Januar 2005 (GBl. S. 103), wird wie folgt geändert:

Red. Anm.: Hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.