§ 50 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
7. ABSCHNITT – Arbeitsschutz
§ 50 AzUVO – Ärztliche Untersuchungen
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen als Beamtin oder Beamter nur eingestellt werden, wenn sie vor der Einstellung ärztlich entsprechend § 37 JArbSchG untersucht worden sind. Neun Monate, spätestens ein Jahr nach der Einstellung sind sie erneut ärztlich zu untersuchen. §§ 34, 35, 38 und 39 Abs. 1 JArbSchG gelten entsprechend.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der für die Ernennung zuständigen Stelle in dem ärztlichen Zeugnis auch mit,
- 1.ob die Gesundheit oder die Entwicklung der untersuchten Person durch die Beauftragung mit bestimmten Dienstgeschäften oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird und
- 2.ob eine außerordentliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
(3) Die vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen für jugendliche Polizeibeamtinnen und -beamte führen die Polizeiärzte durch.