Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 50 AzUVO
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. ABSCHNITT – Arbeitsschutz

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AzUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 50 AzUVO – Ärztliche Untersuchungen

(1) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen als Beamtin oder Beamter nur eingestellt werden, wenn sie vor der Einstellung ärztlich entsprechend § 37 JArbSchG untersucht worden sind. Neun Monate, spätestens ein Jahr nach der Einstellung sind sie erneut ärztlich zu untersuchen. §§ 34, 35, 38 und 39 Abs. 1 JArbSchG gelten entsprechend.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der für die Ernennung zuständigen Stelle in dem ärztlichen Zeugnis auch mit,

  1. 1.
    ob die Gesundheit oder die Entwicklung der untersuchten Person durch die Beauftragung mit bestimmten Dienstgeschäften oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird und
  2. 2.
    ob eine außerordentliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

(3) Die vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen für jugendliche Polizeibeamtinnen und -beamte führen die Polizeiärzte durch.