§ 18g AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden → Unterabschnitt 1 – Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 18g AZRG – Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung
An die Träger der Deutschen Rentenversicherung werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Prüfung rentenrechtlicher Zeiten nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen und Aliaspersonalien und
- 2.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status während des nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Zeitraums.
Zu § 18g: Eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1131).