Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Abschnitt 3 – Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden → Unterabschnitt 1 – Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 17a AZRG – Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
An die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1.
abweichende Namensschreibweisen,
- 2.
andere Namen,
- 3.
frühere Namen,
- 4.
Aliaspersonalien,
- 5.
Angaben zum Ausweispapier,
- 5a.
die ausländische Personenidentitätsnummer,
- 6.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,
- 7.
Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 7, 7a und 12.
Zu § 17a: Eingefügt durch G vom 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1822), geändert durch G vom 9. 7. 2021 (BGBl I S. 2467).