Gesetze

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§ 8b AZG
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Landesrecht Berlin

1. – Gliederung und Aufgaben der Berliner Verwaltung

Titel: Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZG
Gliederungs-Nr.: 2001-1
Normtyp: Gesetz

§ 8b AZG – Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der jeweils in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist; dies gilt nicht für die in oder auf Grund von § 4 zugewiesenen Aufgaben.