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§ 4a AZG
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Landesrecht Berlin

1. – Gliederung und Aufgaben der Berliner Verwaltung

Titel: Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZG
Gliederungs-Nr.: 2001-1
Normtyp: Gesetz

§ 4a AZG – Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen

(1) Die Zuständigkeiten der Senatsverwaltungen ergeben sich vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher Regelungen aus dem Geschäftsverteilungsplan des Senats, der auch für die Organisationseinheiten der Bezirksämter eine jeweils führende Senatsverwaltung bestimmt.

(2) Werden Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen neu festgelegt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen einer Senatsverwaltung zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neufestlegung zuständige Senatsverwaltung über. Der Regierende Bürgermeister weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin hin.

(3) Der Senat wird ermächtigt, bei einer Neufestlegung der Geschäftsbereiche von Senatsverwaltungen, durch Rechtsverordnung in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnung der bisher zuständigen Senatsverwaltung durch die Bezeichnung der neu zuständigen Senatsverwaltung zu ersetzen und etwaige weitere durch den Zuständigkeitsübergang veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen.