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Anlage 4 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 4 AufenthV

Anlage D1
Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes

- Vorderseite -

Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben (entfällt bei Dokumenten nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes). Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts oder die Seriennummer des Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

- Rückseite -

Anlage D2a
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz

- Klebeetikett -

string

Anlage D2b
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz

- Trägervordruck; Vorderseite -

Abbildung: Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung

Auf Seite 5 ist das in Anlage D2a wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jeder dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

- Trägervordruck; Rückseite -

Abbildung: Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung, Rückseite

Anlage D3
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz

- Klebeetikett -

- Trägervordruck; Vorderseite -

string

Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jeder dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

- Trägervordruck; Rückseite -

string

Anlage D4a
(weggefallen)

Anlage D4b
(weggefallen)

Anlage D4c
Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

- Einband -

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- Vorsatz und Passkartentitelseite -

aufent60_02a.gif

- Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 -

aufent60_03a.gif

Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

- Passbuchinnenseiten 2 und 3 -

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- Passbuchinnenseiten 4 und 5 -

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- Passbuchinnenseiten 6 und 7 -

aufent60_06a.gif

- Passbuchinnenseiten 8 und 9 -

aufent60_08a.gif

- Passbuchinnenseiten 10 und 11 -

string

- Passbuchinnenseiten 12 und 13 -

aufent60_12.gif

- Passbuchinnenseiten 14 und 15 -

aufent60_14.gif

- Passbuchinnenseiten 16 und 17 -

aufent60_16.gif

- Passbuchinnenseiten 18 und 19 -

aufent60_18.gif

- Passbuchinnenseiten 20 und 21 -

aufent60_20.gif

- Passbuchinnenseiten 22 und 23 -

string

- Passbuchinnenseiten 24 und 25 -

aufent60_24.gif

- Passbuchinnenseiten 26 und 27 -

string

- Passbuchinnenseiten 28 und 29 -

aufent60_28.gif

- Passbuchinnenseiten 30 und 31 -

aufent60_30.gif

- Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes -

aufent60_32.gif

Anlage D4d
Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2

- Deckseiten -

- Vorsatz und Innenseite 1 -

Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

- Innenseiten 2 und 3 -

- Innenseiten 4 und 5 -

- Innenseiten 6 bis 11 -

Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

- Innenseiten 12 bis 31 -

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

- Innenseite 32 und Vorsatz -

- Aufkleber für die Personendaten, der auf den Seiten 2 und 3 des vorläufigen Reiseausweises aufgeklebt wird -

- Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten, vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig -

Anlage D5
(weggefallen)

Anlage D5a
Grenzgängerkarte § 12

- Vorderseite -

- Rückseite -

Anlage D6
Notreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2

- Vorderseite -

Abbildung: Grenzgängerkarte, Vorderseite

Seite 6 ist auszufüllen, sofern nach § 13 Abs. 4 eine bereits bestehende Berechtigung zur Rückreise ins Bundesgebiet bescheinigt wird. Die Bescheinigung wird auf Seite 6 gesondert mit Unterschrift und Dienstsiegel bestätigt; Unterschrift und Siegel auf Seite 3 genügen hierfür nicht. Wird die Bescheinigung nicht erteilt, ist Seite 6 durch Durchstreichen oder in anderer auffälliger und dauerhafter Weise zu entwerten; Dienstsiegel oder Unterschrift dürfen dann nicht angebracht werden.

- Rückseite -

Abbildung: Grenzgängerkarte, Rückseite

Dienstsiegel und Unterschrift auf Seite 6 ersetzen nicht Dienstsiegel und Unterschrift auf Seite 3

- Ausstellungsbeleg zum Notreiseausweis -

Abbildung: Ausstellungsbeleg zum Notreiseausweis

Dieser Beleg ist vom vorgesehenen Inhaber des Notreiseausweises zu unterschreiben. Er verbleibt bei der ausstellenden Behörde. Seine Rückseite ist mit den Seiten 2 bis 4 des Notreiseausweises identisch.

Anlage D7
(weggefallen)

Anlage D7a
Ausweismuster Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

- Deckseiten -

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- Vorsatz und Passkartentitelseite -

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- Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 -

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Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

- Passbuchinnenseiten 2 und 3 -

aufent63_s02.gif

- Passbuchinnenseiten 4 und 5 -

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- Passbuchinnenseiten 6 und 7 -

aufent63_s06.gif

- Passbuchinnenseiten 8 und 9 -

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- Passbuchinnenseiten 10 und 11 -

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- Passbuchinnenseiten 12 und 13 -

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- Passbuchinnenseiten 14 und 15 -

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- Passbuchinnenseiten 16 und 17 -

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- Passbuchinnenseiten 18 und 19 -

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- Passbuchinnenseiten 20 und 21 -

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- Passbuchinnenseiten 22 und 23 -

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- Passbuchinnenseiten 24 und 25 -

aufent63_s24.gif

- Passbuchinnenseiten 26 und 27 -

aufent63_s26.gif

- Passbuchinnenseiten 28 und 29 -

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- Passbuchinnenseiten 30 und 31 -

aufent63_s30.gif

- Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes -

aufent63_s32.gif

Anlage D7b
Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2

- Deckseiten -

- Vorsatz und Innenseite 1 -

Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

- Innenseiten 2 und 3 -

- Innenseiten 4 und 5 -

- Innenseiten 6 bis 11 -

Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

- Innenseiten 12 bis 31 -

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

- Innenseite 32 und Vorsatz -

- Aufkleber für Personendaten, der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird -

- Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten, vorzugsweise auf den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig -

Anlage D8
(weggefallen)

Anlage D8a
Ausweismuster Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

- Einband -

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- Vorsatz und Passkartentitelseite -

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- Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 -

aufent65_s01c.gif

Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

- Passbuchinnenseiten 2 und 3 -

aufent65_s02.gif

- Passbuchinnenseiten 4 und 5 -

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- Passbuchinnenseiten 6 und 7 -

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- Passbuchinnenseiten 8 und 9 -

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- Passbuchinnenseiten 10 und 11 -

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- Passbuchinnenseiten 12 und 13 -

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- Passbuchinnenseiten 14 und 15 -

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- Passbuchinnenseiten 16 und 17 -

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- Passbuchinnenseiten 18 und 19 -

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- Passbuchinnenseiten 20 und 21 -

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- Passbuchinnenseiten 22 und 23 -

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- Passbuchinnenseiten 24 und 25 -

aufent65_s24.gif

- Passbuchinnenseiten 26 und 27 -

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- Passbuchinnenseiten 28 und 29 -

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- Passbuchinnenseiten 30 und 31 -

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- Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes -

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Anlage D8b
Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2

- Deckseiten -

- Vorsatz und Innenseite 1 -

Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

- Innenseiten 2 und 3 -

- Innenseiten 4 und 5 -

- Innenseiten 6 bis 11 -

Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

- Innenseiten 12 bis 31 -

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

- Innenseite 32 und Vorsatz -

- Aufkleber für die Personendaten, der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird -

- Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten, vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig -

Anlage D9
Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6

- Vorderseite -

Abbildung: Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung

- verkleinerte Darstellung -

- Rückseite -

Abbildung: Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung, Rückseite

- verkleinerte Darstellung -

Anlage D10
Europäisches Reisedokument für die Rückkehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7

- verkleinerte Darstellung -

Anlage D11
Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel
Zusatzblatt zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung

- Klebeetiketten -

string
string

Vermerke, insbesondere zu Nebenbestimmungen, die mangels vorhandenen Raums für Eintragungen nicht in das entsprechende Etikett eingetragen werden können, sollen nur in einem Trägervordruck nach Anlage D1 oder D2b oder auf einem Etikett nach dieser Anlage eingetragen werden.

Anlage D11a
Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

- Vorderseite -

- Rückseite -

Anlage D12
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes)

- Klebeetikett -

- Trägervordruck; Vorderseite -

Abbildung: Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, Trägervordruck, Vorderseite

Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jeder dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

- Trägervordruck; Rückseite -

Abbildung: Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, Trägervordruck, Rückseite

Anlage D13a
Visum (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz)

- Klebeetikett -

Anlage D13b
Verlängerung des Visums im Inland

- Klebeetikett -

Anlage D14
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz

- Klebeetiketten -

string
string
string
string
string
string

Anlage D14a
Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

- Vorderseite -

string

- Rückseite -

string

- Vorderseite -

string

- Rückseite -

string

- Vorderseite -

string

- Rückseite -

string

- Vorderseite -

string

- Rückseite -

string

- Vorderseite -

string

- Rückseite -

string

- Vorderseite -

string

- Rückseite -

string

- Vorderseite -

string

- Rückseite -

string

- Vorderseite -

string

- Rückseite -

string

- Vorderseite -

string

- Rückseite -

string

- Vorderseite -

string

- Rückseite -

string

 

string

 

string

 

string

 

string

Anlage D15
Bescheinigung des Daueraufenthalts
(§ 5 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)

- Vorderseite -

string

- Rückseite -

string

Anlage D16
Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)

Zu Anlage D: Geändert durch G vom 22. 7. 2011 (BGBl I S. 1530), 21. 1. 2013 (BGBl I S. 86), V vom 27. 2. 2013 (BGBl I S. 351), 3. 3. 2015 (BGBl I S. 218, 1110), G vom 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722), V vom 15. 2. 2017 (BGBl I S. 162), 3. 4. 2017 (BGBl I S. 690), 14. 7. 2017 (BGBl I S. 2650), 14. 1. 2019 (BGBl I S. 10), 13. 12. 2019 (BGBl I S. 2585) (19. 12. 2019) und 26. 11. 2020 (BGBl. I S. 2606) (4. 12. 2020).