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§ 50 AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Gebühren

Titel: Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AufenthV
Gliederungs-Nr.: 26-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 50 AufenthV – Gebühren für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger

(1) 1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c, 46 Absatz 2, § 47 Absatz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. 2Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 55 Euro.

(2) Für die Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro an Gebühren zu erheben.

Zu § 50: Geändert durch V vom 18. 12. 2006 (BGBl I S. 3221), G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970), 22. 7. 2011 (BGBl I S. 1530), 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258), V vom 27. 2. 2013 (BGBl I S. 351), G vom 13. 7. 2017 (BGBl I S. 2350) und 12. 11. 2020 (BGBl I S. 2416).