§ 62d AufenthG
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Bundesrecht
Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts → Abschnitt 2 – Durchsetzung der Ausreisepflicht
§ 62d AufenthG – Bestellung eines anwaltlichen Vertreters
Zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten.
Zu § 62d: Eingefügt durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 54) (27. 2. 2024).