Gesetze

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§ 20 AÜG
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AÜG
Gliederungs-Nr.: 810-31
Normtyp: Gesetz

§ 20 AÜG – Evaluation

Die Anwendung dieses Gesetzes ist im Jahr 2020 zu evaluieren.

Zu § 20: Angefügt durch G vom 21. 2. 2017 (BGBl I S. 258).