§ 40b AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Haftungsvorschriften
§ 40b AtG – Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34
Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder des Besitzers eines radioaktiven Stoffes gegen den Bund und das zuständige Land auf Freistellung nach § 34 ist das Landgericht am Sitz der Bundesregierung ausschließlich zuständig.
Zu § 40b: Eingefügt durch G vom 29. 8. 2008 (BGBl I S. 1793; 2022 I S. 14).