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§ 40b AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Haftungsvorschriften

Titel: Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AtG
Gliederungs-Nr.: 751-1
Normtyp: Gesetz

§ 40b AtG – Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34

Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder des Besitzers eines radioaktiven Stoffes gegen den Bund und das zuständige Land auf Freistellung nach § 34 ist das Landgericht am Sitz der Bundesregierung ausschließlich zuständig.

Zu § 40b: Eingefügt durch G vom 29. 8. 2008 (BGBl I S. 1793; 2022 I S. 14).