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§ 34 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 8 – Akteneinsicht, Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 34 AROG – Verordnungsermächtigung

Das Ministerium der Justiz kann den ambulanten sozialen Diensten der Justiz des Saarlandes weitere Aufgaben zuweisen, die im Zusammenhang mit den in § 5 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 geregelten Aufgaben stehen. In der Verordnung können auch Regelungen zur Erstattungsfähigkeit der Auslagen ehrenamtlicher Bewährungshelferinnen und -helfer gemäß § 18 Absatz 3 getroffen werden.