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§ 32i AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 7 – Datenschutz

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 32i AROG – Mitteilungen

(1) Das Kompetenzzentrum für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe teilt die Berichtigung personenbezogener Daten der Stelle mit, die sie ihnen zuvor übermittelt hat. Gleiches gilt in den Fällen der Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung wegen unzulässiger Verarbeitung oder der Berichtigung der Daten für die Empfänger von Daten. Die Empfänger haben die Daten in eigener Verantwortung zu löschen, ihre Verarbeitung einzuschränken oder zu berichtigen.

(2) Die Einhaltung der vorgenannten Maßgaben ist durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen.