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§ 32h AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 7 – Datenschutz

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 32h AROG – Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die betroffenen Personen haben das Recht, vom Kompetenzzentrum für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten gemäß § 32g zu verlangen. Die betroffenen Personen können zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.

(2) Die betroffenen Personen können unter den Voraussetzungen von § 32e die Löschung der Daten verlangen.

(3) Das Kompetenzzentrum für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe unterrichtet die betroffenen Personen schriftlich über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 53 Absatz 2 Justizvollzugsdatenschutzgesetz mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. § 54 Absatz 6 und 8 Justizvollzugsdatenschutzgesetz gilt entsprechend.