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§ 32f AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 7 – Datenschutz

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 32f AROG – Einschränkung der Verarbeitung

(1) Statt die gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, ist deren Verarbeitung einzuschränken, wenn dies erforderlich ist,

  1. 1.

    weil tatsächliche Anhaltspunkte zur Gefahrenverhütung, zur Gefahrenabwehr, zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten oder zur Erreichung der in § 29 Absatz 2 Nummer 4 genannten Zwecke bestehen,

  2. 2.

    zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den Aufgaben des Kompetenzzentrums für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe,

  3. 3.

    weil Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen betroffener Personen beeinträchtigt werden können,

  4. 4.

    zu sonstigen Beweiszwecken,

  5. 5.

    weil einer Löschung nach § 32e die Aufbewahrungsfrist eine andere Rechtsnorm entgegensteht.

Der Zweck der Einschränkung der Verarbeitung ist zu dokumentieren.

(2) In ihrer Verarbeitung nach Absatz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand; sie dürfen auch verarbeitet werden, soweit dies zur Behebung einer Beweisnot oder zur Verfolgung von Straftaten unerlässlich ist oder die betroffenen Personen einwilligen. Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung für andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist. Der Verarbeitungszweck ist zu dokumentieren sowie im Fall der Übermittlung der Empfänger.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist abweichend von Absatz 2 wieder uneingeschränkt möglich und die Einschränkung der Verarbeitung ist aufzuheben, wenn

  1. 1.

    die betroffenen Personen eingewilligt haben oder

  2. 2.

    die Probandinnen und Probanden erneut in den Zuständigkeitsbereich des Kompetenzzentrums für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe aufgenommen werden.

(4) Nach Absatz 1 in der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nicht über zehn Jahre hinaus aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Kalenderjahr.

Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes bleiben unberührt. Für die Aufbewahrung von Akten mit nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der Verarbeitung eingeschränkten Daten gelten die Regelungen der Schriftgutaufbewahrungsverordnung der Justiz des Saarlandes.