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§ 32a AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 7 – Datenschutz

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 32a AROG – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1) Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. 1.

    die Kontaktdaten des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und den Namen sowie die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,

  2. 2.

    die Zwecke der Verarbeitung,

  3. 3.

    eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,

  4. 4.

    die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,

  5. 5.

    die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,

  6. 6.

    die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten,

  7. 7.

    eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 32b,

  8. 8.

    die Rechtsgrundlage der Verarbeitung und

  9. 9.

    die Verwendung von Profiling.

(2) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis ist schriftlich oder in einem elektronischen Format zu führen. Auf Anforderung ist es der Landesbeauftragten für Datenschutz oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz zur Verfügung zu stellen.