Gesetze

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§ 22 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 4 – Organisation

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 22 AROG – Freie Träger der Straffälligenarbeit und Opferhilfe

Freie Träger der Straffälligenarbeit und Opferhilfe können Aufgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7 sowie gemäß § 14 Absatz 1 wahrnehmen.