Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 AROG
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 3 – Aufgaben der justiziellen Opferhilfe

Titel: Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AROG
Gliederungs-Nr.: 300-21
Normtyp: Gesetz

§ 15 AROG – Aufgaben der Betreuung und Begleitung von Zeuginnen und Zeugen

(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes betreuen und begleiten Zeuginnen und Zeugen, insbesondere kindliche Opferzeuginnen und -zeugen, auf deren Wunsch für die Dauer der bei saarländischen Gerichten anhängigen Verfahren. Zeugenbetreuung vor Rechtshängigkeit gerichtlicher Verfahren erfolgt ausschließlich in Strafsachen und frühestens ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Die Betreuung kann im Ausnahmefall bei Bedarf bis zu sechs Monate nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss fortgeführt werden. Rechtsberatung wird nicht geleistet.

(2) Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 vermitteln die ambulanten sozialen Dienste Hilfsangebote Dritter und unterstützen die Zeuginnen und Zeugen bei der Inanspruchnahme von Leistungen staatlicher und nichtstaatlicher Hilfseinrichtungen.