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§ 20 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 2 – Satzung, Organe und Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 20 ArchtG-LSA – Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über

  1. 1.

    die Satzung,

  2. 2.

    die Beitrags-, Gebühren-, Kosten-, Haushalts-, Sachverständigenbestellungs-, Schlichtungs-, Wahlsowie die Aus-, Fort- und Weiterbildungsordnung,

  3. 3.

    die Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,

  4. 4.

    die Wahl der Mitglieder des Eintragungs-, Berufsrechts- und Schlichtungsausschusses und ihrer Vertreter,

  5. 5.

    den Haushaltsplan,

  6. 6.

    die Abnahme der Jahresrechnung,

  7. 7.

    die Wahl von Rechnungsprüfern,

  8. 8.

    die Entschädigung von Mitgliedern der Organe, des Schlichtungsausschusses und sonstiger Einrichtungen sowie zugezogener Sachverständiger (Entschädigungsordnung),

  9. 9.

    den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

  10. 10.

    die Aufnahme von Darlehn,

  11. 11.

    den Anschluss an ein Versorgungswerk oder die Gründung eines gemeinsamen Versorgungswerkes nach Maßgabe des § 31.

(2) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2, zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern nach Absatz 1 Nr. 3 sowie nach Absatz 1 Nr. 11 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 11 sind in dem durch Satzung bestimmten Veröffentlichungsorgan bekanntzumachen.

(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1, 2, 5, 6 und 11 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.