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§ 15a ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 1 – Rechtsstellung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und ihrer Mitglieder

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 15a ArchtG-LSA – Datenverarbeitung

(1) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist berechtigt, personenbezogene Daten, insbesondere über

  1. 1.

    Personen und Gesellschaften, die in den von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen oder Verzeichnisse eingetragen sind oder in diese Listen oder Verzeichnisse eingetragen werden wollen,

  2. 2.

    Gesellschafterinnen und Gesellschafter, zur Geschäftsführung befugte Personen und sonstige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter der in Nummer 1 genannten Gesellschaften und der auswärtigen Gesellschaften sowie

  3. 3.

    Personen und Gesellschaften, die unbefugt nach § 3 geschützte Bezeichnungen führen oder anderweitig verwenden,

zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

(2) Nach Absatz 1 dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade und Titel,

  2. 2.

    Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit,

  3. 3.

    Anschrift der Wohnung, der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes sowie weitere Kontaktdaten wie Telefonnummer, Telefaxnummer, Webseiten und E-Mail-Adressen,

  4. 4.

    Fachrichtung und Tätigkeitsart,

  5. 5.

    Berufsausbildung, berufspraktische Tätigkeiten, Berufsqualifikation und der Staat, in dem diese erworben worden sind,

  6. 6.

    Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, Berechtigungen und, soweit erforderlich, der Umfang der beruflichen Tätigkeit, der Umfang der Bauvorlageberechtigung sowie die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat,

  7. 7.

    Eintragungen und Dienstleistungsanzeigen in den nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen und Verzeichnissen,

  8. 8.

    Eintragungsversagungen, Untersagungen in Bezug auf das Führen einer nach § 3 geschützten Bezeichnung, Berufspflichtverletzungen und Ahndung von Berufsvergehen sowie damit in Zusammenhang stehende Streichungen oder Löschungen in den Listen und Verzeichnissen nach Nummer 7 einschließlich der Gründe dafür,

  9. 9.

    Mitgliedsnummer,

  10. 10.

    Tätigkeit und Bestellung als Sachverständige oder Sachverständiger,

  11. 11.

    Daten im Zusammenhang mit der Beantragung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen,

  12. 12.

    Daten zur Erfüllung der Beitrags- und Gebührenpflicht einschließlich der Vollstreckung,

  13. 13.

    Name, Anschrift und Versicherungsnummer des Versicherers, bei dem eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 besteht.

(3) Die in Absatz 1 genannten Personen und Gesellschaften sind verpflichtet, der Architektenkammer Sachsen-Anhalt, ihren Organen, Ausschüssen und Einrichtungen auf Verlangen die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Dokumente und Urkunden vorzulegen.

(4) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist berechtigt, öffentlichen Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln, die diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, insbesondere Angaben über:

  1. 1.

    Eintragungsversagungen,

  2. 2.

    Berufspflichtverletzungen,

  3. 3.

    Maßnahmen in einem Berufsrechtsverfahren,

  4. 4.

    Löschungen in der Architekten- und Stadtplanerliste,

  5. 5.

    Löschungen im Verzeichnis der Gesellschaften oder

  6. 6.

    Löschungen im Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister an oder von Behörden der Bundesrepublik Deutschland und bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates.