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§ 37 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Architekten- und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 37 ArchIngKG – Verordnungsermächtigung

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen, insbesondere Vorschriften

  1. 1.

    zum Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie über die vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise für die Eintragung in die in diesem Gesetz genannten Listen und Verzeichnisse,

  2. 2.

    zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung von Hochschuldiplomen, Prüfungszeugnissen und sonstiger Befähigungsnachweise,

  3. 3.

    über die Pflicht zur Mitteilung von Sachverhalten, die zur Führung von Listen und Verzeichnissen notwendig sind.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ferner ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    die näheren Anforderungen an berufspraktische Tätigkeiten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3) festzulegen,

  2. 2.

    die in § 10 Abs. 2 und 3 genannten Deckungssummen zu verändern, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen der Auftraggeberinnen oder der Auftraggeber und der Versicherungsnehmerinnen oder der Versicherungsnehmer angemessen erscheint,

  3. 3.

    den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu bestimmen,

  4. 4.

    ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsrechtsakte Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen,

  5. 5.

    Regelungen zu treffen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach Artikel 49a, 49b der Richtlinie 2005/36/EG,

  6. 6.

    die Anlage (zu § 6) mit den Leitlinien zu Ausbildungsinhalten im Benehmen mit dem für die Wissenschaft zuständigen Ressort zu ändern.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann der Kammer durch Verordnung die Anerkennung Sachverständiger und weitere Aufgaben übertragen, die zur beruflichen Selbstverwaltung gehören.