Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Architekten- und Ingenieurkammer

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 19 ArchIngKG – Aufgaben der Kammer

(1) Die Kammer hat neben ihren sonstigen Aufgaben

  1. 1.
    die Baukultur, das Bauwesen, den Städtebau, die Landschaftsarchitektur und Landschaftspflege unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschlitzes zu fördern,
  2. 2.
    für die berufliche Aus- und Fortbildung ihrer Mitglieder, der sonstigen in die Listen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 Eingetragenen und derjenigen Personen zu sorgen, die zur Vorbereitung ihrer Eintragung in die Listen eine praktische Tätigkeit ausüben,
  3. 3.
    die beruflichen und sozialen Belange der Gesamtheit der Mitglieder und der sonstigen in die Listen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 eingetragenen Personen zu wahren, deren Berufsinteressen zu fördern und zu vertreten, die Berufsgrundsätze zu regeln und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
  4. 4.
    Behörden in Fragen, die den Tätigkeitsbereich der in den §§ 1 und 2 genannten Personen betreffen, durch Vorschläge .und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu beraten,
  5. 5.
    auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
  6. 6.
    die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zu regeln, soweit der Kammer die Bestellung von Sachverständigen übertragen ist, bei der Bestellung von Sachverständigen mitzuwirken und auf Verlangen von Gerichten und Behörden Sachverständige zu benennen,
  7. 7.
    im Wettbewerbswesen die Übereinstimmung der Wettbewerbsbedingungen mit den bundes-, landet- und berufsrechtlichen Vorschriften zu überwachen und im Einzelfall innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen Einspruch in schriftlicher Form gegenüber der Ausloberin oder dem Auslober zu erheben,
  8. 8.
    im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein und
  9. 9.
    als zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes zu überwachen.