Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V)
Abschnitt 4 – Architektenkammer und Ingenieurkammer
§ 23 ArchlngG M-V – Hauptsatzung
(1) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.
die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus deren Mitgliedschaft in der Kammer ergeben,
- 2.
das Dienstsiegel,
- 3.
die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Kammer,
- 4.
die Zusammensetzung des Vorstandes der Kammer sowie die Wahl und die Abberufung von dessen Mitgliedern,
- 5.
die Fachgruppen und örtlichen Untergliederungen der Kammer,
- 6.
die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Kammer,
- 7.
die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Wahl und die Abwahl von deren Mitgliedern und
- 8.
die Form und die Art der Bekanntmachungen.
(2) Die Hauptsatzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.