§ 15c ArchG
Architektengesetz
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg
§ 15c ArchG – Überwachung nach Erlass
Nach dem Erlass einer neuen oder geänderten Vorschrift nach § 15a Absatz 1 überwacht die Kammer deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschrift eingetreten sind, gebührend Rechnung.