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§ 15c ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 15c ArchG – Überwachung nach Erlass

Nach dem Erlass einer neuen oder geänderten Vorschrift nach § 15a Absatz 1 überwacht die Kammer deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschrift eingetreten sind, gebührend Rechnung.