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§ 25 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 25 ArchG – Schweigepflicht

Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer, die Mitglieder der Berufsgerichte und die von diesen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit der Verpflichteten fort.