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§ 4a APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Gliederungs-Nr.: 305-4/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4a APOGV – Vorbereitende Ausbildung

(1) Die vorbereitende Ausbildung beginnt zum 15. April eines jeden Jahres und dauert bis zum Beginn der Gerichtsvollzieherausbildung. Sie umfasst fachtheoretische und praktische Ausbildungsabschnitte. Die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte finden an der Bayerischen Justizakademie nach Maßgabe des vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz genehmigten Rahmenstoffplans statt.

(2) Die vorbereitende Ausbildung leitet der Präsident des Oberlandesgerichts mit Ausnahme der fachtheoretischen Ausbildung, die unter der Verantwortung des Leiters der Bayerischen Justizakademie steht. § 9 gilt entsprechend.

(3) Der Leiter der Bayerischen Justizakademie erstellt über den fachtheoretischen Lehrgang ein Zeugnis, in dem Anlagen, Kenntnisse und Leistungen gewürdigt werden.

(4) Während der fachtheoretischen Ausbildung ist die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich ausgeschlossen.

(5) Die vorbereitende Ausbildung endet mit einer mündlichen Prüfung, in der festgestellt wird, inwiefern die Gerichtsvollzieherbewerber nach ihrer Persönlichkeit, ihrem allgemeinen Bildungsstand und ihren fachlichen Kenntnissen für die Gerichtsvollzieherausbildung geeignet sind. Sie ist Zwischenprüfung im Sinne von § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes. Die mündliche Prüfung wird in entsprechender Anwendung von Ziffer VI der Anlage von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt.

(6) Gerichtsvollzieherbewerber, die die mündliche Prüfung nach Absatz 5 nicht bestanden haben, können die mündliche Prüfung einmal wiederholen. Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, ob für die Wiederholung der mündlichen Prüfung eine nochmalige Teilnahme an der vorbereitenden Ausbildung erforderlich ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. Das beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichtete Landesjustizprüfungsamt bestimmt den Termin der Wiederholungsprüfung.