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§ 15 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Laufbahnprüfung → Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAPO-Justiz-JVD
Gliederungs-Nr.: 305-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 SächsAPO-Justiz-JVD – Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsbehörde und der Prüfungsorgane

(1) Die Prüfung wird von der Prüfungsbehörde vorbereitet und durchgeführt.

(2) Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Beschlüsse und trifft anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann seine Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 auf die Bediensteten des Staatsministeriums der Justiz und auf die Örtlichen Prüfungsleiter übertragen. Die Örtlichen Prüfungsleiter unterstützen das Staatsministerium der Justiz bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen.

(3) Die Prüfer haben folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,

  2. 2.

    Abnahme der mündlichen Prüfung,

  3. 3.

    Entwerfen von Prüfungsaufgaben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. September 2023 durch § 42 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779). Zur weiteren Anwendung s. § 41 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779).