§ 4 AO
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Zweiter Teil – Aufgaben der Ämter
§ 4 AO – Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung
(1) Das Amt ist Träger der ihm und den amtsangehörigen Gemeinden übertragenen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung. § 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(2) Den Ämtern können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung neue Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.