§ 47b AMG
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Bundesrecht
Siebter Abschnitt – Abgabe von Arzneimitteln
§ 47b AMG – Sondervertriebsweg Diamorphin
(1) 1Pharmazeutische Unternehmer dürfen ein diamorphinhaltiges Fertigarzneimittel, das zur substitutionsgestützten Behandlung zugelassen ist, nur an anerkannte Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a des Betäubungsmittelgesetzes und nur auf Verschreibung eines dort behandelnden Arztes abgeben. 2Andere Personen dürfen die in Satz 1 genannten Arzneimittel nicht in Verkehr bringen.