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§ 10a AMG
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Anforderungen an die Arzneimittel

Titel: Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AMG
Gliederungs-Nr.: 2121-51-1-2
Normtyp: Gesetz

§ 10a AMG – Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen

(1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein.

(2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in beiden Sprachversionen inhaltsgleich sein.

Zu § 10a: Eingefügt durch G vom 20. 12. 2016 (BGBl I S. 3048, 2019 I S. 1202, 2019 I S. 1626, 2021 I S. 4530), geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl I S. 4530).